AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand: 10. Dezember 2021

Geltung

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Bio-Obst Augustin GmbH & Co. KG (nachfolgend auch Verkäuferin genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend auch AGB genannt). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Verkäuferin mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Verkäuferin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Verkäuferin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
 

Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die Verkäuferin innerhalb der mitgeteilten Angebotsfrist durch Auftragsbestätigung oder durch Lieferung annehmen. Zugang von Erklärungen per E-Mail ist ausreichend.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer ist der schriftlich (E-Mail ist ausreichend) geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen oder die Lieferung entsprechend Bestellung. Mündliche Zusagen der Verkäuferin vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.
  4. Angaben der Verkäuferin zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Fotografien) sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und natürliche Abweichungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  1. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum und / oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Abbildungen, Prospekten, Katalogen sowie anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Verkäuferin weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Verkäuferin diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
 

Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den jeweiligen Angeboten enthaltenen Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Lager der Verkäuferin, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Verkäuferin. Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Die Verkäuferin ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
 

Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferungen erfolgen ab Lager der Verkäuferin, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich vereinbart.
  2. Von der Verkäuferin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. Die Verkäuferin kann, unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Käufers, von dem Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nicht nachkommt.
  4. Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. von Behörden angeordnete Einstellung der Geschäftstätigkeit, Ernteausfälle wegen Nässe oder Frost, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.
  1. Die Verkäuferin ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen.
  2. Gerät die Verkäuferin mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
 

Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Verkäuferin, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Verpackung untersteht dem pflichtgemäßen Ermessen der Verkäuferin. Versandart und Versand bestimmt der Käufer. Der Käufer ist verpflichtet, von der Verkäuferin eingesetzte Holz- und Plastikgroßkisten nach Empfang der Produkte innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens nach 4 Wochen, gerechnet ab Anlieferung (Erhalt) auf eigene Kosten an die Verkäuferin zurückzusenden.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Produkte (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Verkäuferin noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, zu dem der Käufer die Abholung bestellt hat.
  1. Die Sendung wird von der Verkäuferin nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
 

Gewährleistung, Mängelrüge, Sachmängel

  1. Gewährleistung für Mängel setzt voraus, dass diese Mängel bei Gefahrübergang vorhanden sind.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung (Gefahrübergang). Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Verkäuferin oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  3. Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn bei der Verkäuferin nicht nach Empfang von Produkten der Handelsklasse I. innerhalb von 6 Stunden und von Produkten der Handelsklasse II. innerhalb von 8 Stunden nach Empfang ordnungsgemäße Mängelanzeigen gemäß nachfolgend Abs. 4 in Schriftform (E-Mail ist ausreichend) eingegangen sind. Für Mängelanzeigen betr. Stückzahl oder Gewicht gilt eine Frist zur rechtzeitigen Mängelanzeige von 48 Stunden nach Empfang der Produkte.
  1. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Produkte als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge der Verkäuferin nicht binnen 2 (zwei) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
  2. Jede Mängelanzeige darf sich nur auf eine einzige Bestellnummer beziehen. Bei      unvollständigen, ungenauen oder verspäteten Mängelanzeigen entfällt jegliche Haftung der   Verkäuferin für Mängel. Jede Mängelrüge erfordert eine schriftliche, präzise und ausführliche Bezeichnung der Mängel einschließlich Fotodokumentation sowie die Angabe aller Bezeichnungen, die den Nachweis der Identität von gelieferten Produkten mit beanstandeten Produkten ermöglicht. Das beinhaltet:
- Datum der Lieferung, - Bestellnummer des Käufers, - Lieferscheinnummer oder Bestellscheinnummer der Verkäuferin, - aussagekräftige Fotografien der behaupteten Mängel.
  1. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Produkte an die Verkäuferin kann nur mit ihrem vorherigen Einverständnis erfolgen. Die Verkäuferin darf Rücksendungen, die ohne ihr Einverständnis erfolgen, zurückweisen. Dabei entstandene Kosten trägt der Käufer. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Verkäuferin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Produkte sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Einsatzes befinden.
  1. Sofern die Verkäuferin den Transport übernommen hat, sind Transportschäden sofort nach Anlieferung bei dem Spediteur anzuzeigen; die Verkäuferin ist entsprechend zu informieren.
  2. Bei Sachmängeln der gelieferten Produkte ist die Verkäuferin nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Die Ersatzlieferung kann 1x wiederholt werden. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin stets Gelegenheit zur Nacherfüllung (Ersatzlieferung) innerhalb angemessener Frist zu geben.
  3. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Ersatzlieferung, kann der Käufer -unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  4. Gewichts- und Stückzahlabweichungen und andere Qualitätsmängel können naturgemäß bei Lieferung von Obst auftreten. Ist bei einer Lieferung nur ein Teil bis zu 2% der Lieferung betroffen, liegt ein Mangel, der zu Gewährleistungsansprüchen berechtigt, nicht vor. Erst bei Mängeln, die eine Menge von mehr als 2% der Lieferung, bzw. Teillieferung betreffen, finden die Bestimmungen der AGB Anwendung.
  5. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern die Produkte der Lieferung durch den Käufer und / oder Dritte verändert worden sind.
  6. Eine Gewährleistung entfällt auch bei Mängeln, die durch nicht ordnungsgemäße Lagerung oder Überlagerung bei dem Käufer entstanden sind. Eine Lagerung ist u.a. dann nicht ordnungsgemäß, bei
- Lagerung mit Temperatur unter 1 Grad und über 6 Grad Celsius, - Luftfeuchtigkeit über 90 %, - unzureichender Frischluftzufuhr, - falscher oder unangepasster Produktbehandlung.
  1. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Verkäuferin, kann der Käufer unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
 

Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
  2. Die Verkäuferin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Produkte und deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit  oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung der Produkte ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  1. Soweit die Verkäuferin gemäß § 7 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Verkäuferin bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  2. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Verkäuferin für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe des Preises für die Lieferung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
  4. Soweit die Verkäuferin Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  5. Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
 

Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über die Lieferung von Obst (einschl. Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
  1. Die von der Verkäuferin an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Verkäuferin. Die Ware sowie die nach den folgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
  2. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  4. Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Verkäuferin als Lieferant erfolgt und die Verkäuferin unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
  5. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend den Miteigentumsanteilen – an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
  6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer der Verkäuferin.
  7. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
  1. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
 

Schlussbestimmungen

  1. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Verkäuferin und dem Käufer nach Wahl der Verkäuferin der Sitz der Verkäuferin. Für Klagen gegen die Verkäuferin ist in diesen Fällen jedoch der Sitz der Verkäuferin ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  2. Die Beziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen betr. Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
  3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
  Hinweis: Die Verkäuferin erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten aus einem Vertrag i.S.d. vorstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen. Es handelt sich hierbei um die von dem Käufer angegebenen Daten wie Name, Adresse, Telefonnummer (mobil und Festnetz), E-Mail- Adresse und Bankverbindung. Die Verarbeitung dieser im Rahmen von Verträgen i. S. d. vorstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen erhobenen Daten des Käufers erfolgt im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung und den weiteren einschlägigen Datenschutzgesetzen. Die Verarbeitung erfolgt nur für die in Satz 1 genannten Zwecke. Eine über diese Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung findet nicht statt. Hinsichtlich des Umfangs und Zwecks der Datenverarbeitung wird im Übrigen auf die Datenschutzerklärung auf der Website der Verkäuferin verwiesen.